Eine haarige Sache: Rechte beim Friseur

Eine haarige Sache: Rechte beim Friseur

 

Die lange Mähne wird auf Boblänge gekürzt, die neue Farbe stimmt nicht oder die Haare fallen aus: Manche Kunden machen beim Friseur unangenehme Erfahrungen, die auch vor Gericht enden können. Welche Ansprüche haben Kunden bei verunglückten Handwerksleistungen des Friseurs?

Wir alle freuen uns gerade wieder, einen Termin beim Frisör zu ergattern. Doch wenn das Ergebnis extrem von den Erwartungen abweicht, sollte man nicht wütend bezahlen und aus dem Friseursalon stürzen. Sonst verliert man mögliche Rechte – und der Friseur die Chance, seinen Fehler zu korrigieren. Zunächst einmal: die Arbeit eines Friseurs ist eine Handwerksleistung wie jede andere auch. Er schließt mit seinem Kunden bei Einigung auf einen Auftrag einen sogenannten Werkvertrag ab. Das Ergebnis darf nicht zu sehr vom vorher Vereinbartem abweichen. Wenn zum Beispiel der Haarschnitt viel zu kurz ist, dann ist das eine objektiv mangelhafte Leistung.

Mögliche Streitfälle

Auch wenn der Kunde mit dem Ergebnis unzufrieden ist, muss er zunächst die Dienstleistung bezahlen. Denn der Werkvertrag ist ein Handwerksvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Fall der Unzufriedenheit muss analysiert werden, welche Ursachen es gibt. Dabei kann es zu unterschiedlichen Ansichten kommen. Oft hört der Kunde dann Argumente wie: „Eine neue Frisur ist einfach ungewohnt“ oder „Sie haben die Wunschfrisur nicht eindeutig beschrieben“.

Wenn aber die Haare anstatt drei insgesamt 30 Zentimeter kürzer werden, dann hält sich der Friseur nicht an die Beauftragung. Das ist ein Mangel. Ein solcher Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Friseur den Kunden vorab nicht ausreichend aufklärt, etwa wenn sich eine gewünschte Haarfarbe nicht mit der Naturfarbe verträgt. Macht er das nicht, so war die Leistung auch in diesem Fall mangelhaft und es können Ansprüche geltend gemacht werden.

Wann ist Schadenersatz fällig?

Im Fall einer objektiv handwerklich mangelhaften Leistung kann es vorkommen, dass sich der Friseur weigert, den Haarschnitt nachzubessern. Der Kunde kann unter Umständen dann einen anderen Friseur besuchen, dort den Schaden in Ordnung bringen lassen und die Kosten dem ersten Friseur berechnen. Wenn der Stylist doch eine Nachbesserung vornimmt und diese aber misslingt, kann der Kunde ebenfalls einen anderen Salon aufsuchen und dem ersten Friseur in Rechnung stellen.

Anspruch auf Schadenersatz sowie Ersatz von Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten kann der Kunde haben, wenn die Leistung des Friseurs wirklich fehlerhaft war. Und: der Kunde muss – ohne Erfolg – dem Friseur eine Gelegenheit und somit eine Frist zur Nachbesserung gegeben haben. Versäumt der Kunde dies, hat er später keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dies wurde in einem Urteil am Amtsgericht München vom 24.1.2019, Az. 213 C 8595/18, verfügt. Das Gericht wies die Klage einer Kundin ab, die der Friseurin ausdrücklich keine Frist zur Nachbesserung setzte. Ohne eine solche Fristsetzung habe sie auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht.

Hat der Friseur bei größeren Behandlungen, wie Färbung oder Dauerwelle, über mögliche Risiken nicht aufgeklärt, so hat der Kunde später auf jeden Fall Recht auf Schadenersatz. Falls ein misslungener Friseurbesuch tatsächlich vor Gericht kommt, ist es ratsam Beweisbilder vorlegen zu können. Und es ist nur dann ratsam den Rechtsweg zu beschreiten, wenn ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist.

 

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