Wann volljährige Azubis Kindergeld erhalten

Kindergeld gibt es automatisch, bis du 19 Jahre alt wirst. Doch auch später noch, während einer Ausbildung, kann es weiter Kindergeld geben – sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind.

Was man zunächst wissen muss: Kindergeld für Volljährige gibt es nur auf Antrag – und zwar maximal bis zum 25. Geburtstag. Einen Anspruch darauf hast du zum Beispiel, wenn du eine Ausbildung machst – vorausgesetzt, sie qualifiziert dich für eine spätere Berufsausübung. Das Recht auf Kindergeld endet, wenn du einen offiziellen Abschluss erreicht hast. Das gilt auch, wenn du anschließend im Betrieb weiterbeschäftigt wirst.

Wenn eine Zweitausbildung folgt

Der Anspruch auf Kindergeld erlischt nicht automatisch mit Ende der Erstausbildung. Unter gewissen Umständen ist auch während einer Zweitausbildung die Fortzahlung des Kindergelds möglich. Voraussetzung: Die erste Ausbildung befähigt dich zur Ausübung eines Berufs. Beispiele: Du hast eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und könntest in diesem Beruf arbeiten. Nun willst du Medizin studieren. Oder du hast eine abgeschlossene Ausbildung als Schreiner und möchtest nun in diesem Bereich deinen Meister machen. Außerdem darfst du keine sogenannten schädlichen Einkünfte haben. Erlaubt sind etwa eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wie ein Minijob oder eine kurzfristige Arbeit. Tätigkeiten in Verbindung mit einem Ausbildungsverhältnis (zum Beispiel ein Praktikum oder ein Volontariat) sind stets unschädlich. Als schädlich gilt ein Job von mehr als 20 Stunden in der Woche. Da dieses Thema ziemlich komplex ist, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zur Familienkasse aufzunehmen.

Was passiert zwischen Schule und Ausbildung?

Planst du, nach der Schule eine Lehre zu beginnen, zahlt die Familienkasse das Kindergeld für eine Übergangszeit von längstens vier Monaten weiter, also auch bevor die Ausbildung begonnen hat.

Wer erhält das Kindergeld?

Wohnst du während der Ausbildung noch zu Hause, bekommen deine Eltern das Kindergeld. Bist du schon ausgezogen und kommen deine Eltern nicht mehr für deinen Unterhalt auf, erhalten sie zwar das Kindergeld. Sie müssen es aber an dich auszahlen. Weigern sie sich, das zu tun, kannst du bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Dann wird das Kindergeld direkt auf dein Konto überwiesen.

 

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