Welche Rechte haben Arbeitnehmer in Kurzarbeit?
Mehr als sieben Millionen Arbeitnehmer waren im Mai 2020 in Kurzarbeit. In der Politik wird darüber diskutiert, das Kurzarbeitergeld für einige Einkommensklassen zu erhöhen und den Bezug über das Jahresende 2020 hinaus zu verlängern. Doch was bedeutet Kurzarbeit eigentlich für die Arbeitnehmer?
Die Corona-Krise hat viele Branchen hart getroffen. Noch nie waren so viele Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit wie in diesem Jahr. Ganz praktisch bedeutet das, dass der Staat die betroffenen Unternehmen finanziell unterstützt, um Entlassungen zu vermeiden. Das hat den Vorteil, dass diese Firmen sofort wieder mit ihrer Belegschaft voll durchstarten können, wenn sich ein Ende der Krise abzeichnet. Beim Bundesarbeitsministerium gibt es dazu weitere Informationen.
Keine Überstunden, aber Urlaub
Allerdings gelten während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besondere Rechte und Pflichten. Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten.
Überstunden: Meldet ein Unternehmen Kurzarbeit an, bedeutet das, dass es derzeit wenig Arbeit hat. Würden Mitarbeiter Überstunden machen, wäre das jedoch ein Beweis dafür, dass es durchaus Arbeit gibt. Darum dürfen Mitarbeiter in Kurzarbeit keine Überstunden machen.
Urlaub: Trotz Kurzarbeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Das kann sich sogar rechnen. Denn an Urlaubstagen bekommt der Arbeitnehmer seinen vollen Lohn, an Kurzarbeitstagen eben das Kurzarbeitergeld, das der Firma von der Arbeitsagentur erstattet wird. Es kann allerdings sein, dass der Urlaub in Relation zur Kurzarbeit gekürzt werden darf. Dazu fehlt jedoch noch eine juristische Entscheidung.
Krankheit: Wird ein Arbeitnehmer krank, während das Unternehmen in Kurzarbeit ist, hat er Anspruch auf den Lohn, den er auch ohne Krankheit bekäme. In diesem Fall also auf das Kurzarbeitergeld. Dieser Anspruch gilt für sechs Wochen und heißt Kranken-Kurzarbeitergeld. War der Arbeitnehmer schon vor Beginn dieser Zeit krank, hängt die Lohnzusammensetzung auch davon ab, ob er auf die sogenannte „Kurzarbeit null“ oder Teil-Kurzarbeit gesetzt wird. Das gilt auch für die Frage, wer den Lohn letztlich bezahlen muss: Weil das kompliziert ist, sollten Arbeitnehmer in diesem Fall den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt um Rat fragen.
Versicherungsschutz: An den Versicherungen der Arbeitnehmer ändert sich während der Kurzarbeit nichts. Sie bleiben also kranken-, pflege-, unfall- und arbeitslosenversichert. Allerdings werden in die Rentenversicherung nicht mehr die vollen Beiträge eingezahlt, sondern die reduzierten auf Basis des Kurzarbeitergelds. Das heißt, dass die Rente künftig niedriger ausfallen wird.
Kündigung: Kurzarbeit hat grundsätzlich den Sinn, Kündigungen zu vermeiden. Oft schließt der Arbeitgeber sogar in Betriebsvereinbarungen für diese Zeit Entlassungen aus. Trotzdem kann einem Mitarbeiter in dieser Zeit beispielsweise verhaltensbedingt gekündigt werden. Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, dass die Krise nicht nur vorübergehend ist, kann der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dabei müssen jedoch die Kündigungsfristen eingehalten werden. Wird einem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt, hat er Anspruch auf seinen vollen Lohn.
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