Drohnenunfall: Zahlt die Versicherung?
Ferngesteuerte Flugobjekte erfreuen sich ungebrochen großer Beliebtheit. Die meisten Modelle können von jedermann genutzt werden – ohne Führerschein oder Ähnliches. Was also, wenn es zum Drohnenunfall kommt? Meistens greift die normale Privathaftpflicht nämlich nicht.
Aus dem spaßigen Rundflug mit dem neuen Spielzeug kann schnell ernster Ärger werden, wenn es dabei zu Personen- oder Sachschäden kommt. Und das passiert schneller, als man denkt. Ungeschickte Steuerung, wetterbedingte Abstürze oder Zusammenstöße mit Hindernissen können ein teures Nachspiel haben. Laut Luftverkehrsgesetz haftet der Drohnennutzer auch bei unverschuldeten Schäden bis zu einer Summe von einer Million Euro. Ist der Schaden selbst verschuldet, gilt die Haftung in unbegrenzter Höhe.
Ein Fall für die Privathaftpflicht?
Mitnichten. Für Luftfahrzeuge aller Art besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht, die oft aber nicht unter den Standardschutz einer normalen Haftpflichtversicherung fällt. Ob Kosten übernommen werden, hängt dann davon ab, ob das Fluggerät nachweislich als Spielzeug deklariert wurde.
Um sich entsprechend abzusichern, sollten Sie daher noch vor dem ersten Testflug mit Ihrer Versicherung klären, was Ihre vorhandene Police abdeckt und was nicht. Eine schriftliche Bestätigung dazu ist der sicherste Weg.
Ist bei Ihrem individuellen Schutz keine Rede von Drohnen, besteht in der Regel die Möglichkeit, einen entsprechenden Zusatz zu integrieren – oder alternativ eine zusätzliche Police abzuschließen. Eines von beiden muss jeder machen.
Bei Fluggeräten, die zu gewerblichen Zwecken genutzt und mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden oder die schwerer als fünf Kilogramm sind, gelten andere Bedingungen. Hier muss erst eine Aufstiegsgenehmigung, also sozusagen eine Flugerlaubnis, erteilt werden. Entsprechende Flugobjekte sind nur selten über die Privathaftpflicht abgedeckt.
Das müssen Hobbypiloten wissen
Egal ob gewerblich oder privat: Um die Risiken zu minimieren, sollten Sie ein paar Regeln beachten. Der Drohnenflug ist nämlich nicht überall erlaubt. Zu den Flugverbotszonen gehören unter anderem:
- Flughäfen (inklusive 1,5 Kilometer Umkreis)
- Regierungsviertel
- militärische Anlagen
- Industrieanlagen (auch Atomkraftwerke)
- Wohngebiete und Privatgelände
- Menschenansammlungen
- Unfallstellen und Katastrophengebiete
Hierbei gibt es allerdings keine einheitliche Regelung, sondern individuelle Verbote in den jeweiligen Bundesländern.
Allgemein gültig ist dagegen die Vorgabe an alle Hobbypiloten, ihre Drohnen nur auf Sichtkontakt – und nicht über optische Hilfsmittel wie zum Beispiel eine Bordkamera – zu steuern. Ausreichend Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen, Stromleitungen und anderen Hindernissen ist ebenfalls Grundvoraussetzung.
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