Mehr Leistung für die Pflege

Seit dem 1. Januar gilt das „Pflegestärkungsgesetz II“. Pflegegrade statt Pflegestufen, Rentenbonus für pflegende Angehörige – die Pflegereform 2017 bringt viele Neuerungen. Wir fassen die wichtigsten für Sie zusammen.

Mit dem Jahreswechsel hat sich viel geändert – sowohl für Menschen mit Pflegebedarf als auch für diejenigen, die sich um sie kümmern. Unter anderem steigen die Geldleistungen aus der Pflegekasse für ambulante und stationäre Pflege leicht.

Die neuen Pflegegrade

Um den Pflegebedarf des Einzelnen genauer abbilden zu können, sind fünf Pflegegrade anstelle der bisherigen drei Pflegestufen getreten. Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen, etwa mit Demenz, werden bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie körperlich beeinträchtigte Menschen. Doch auch die Art und Weise, wie der Pflegebedarf festgestellt wird, ist ganz neu: Bisher wurde der erforderliche Zeitaufwand betrachtet. Jetzt untersuchen die Gutachter, wie selbstständig der Pflegebedürftige in folgenden Bereichen ist:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In diesen Bereichen werden Punkte vergeben, aus denen sich der Pflegegrad berechnet. Experten gehen davon aus, dass durch die Umstellung bis zu 500.000 Menschen erstmals Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Wer Ende 2016 bereits eine Pflegestufe hatte, wird automatisch in einen Pflegegrad umgestellt. Beruhigend: Niemand wird durch das Pflegestärkungsgesetz II schlechtergestellt. Der Gesetzgeber gibt eine Bestandsgarantie.

Wer hilft, wird belohnt

Menschen, die Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, reduzieren dafür oft ihre Arbeitszeit. Dafür erwerben sie Rentenansprüche von der Pflegekasse des Gepflegten. Auch hier gibt es seit dem 1. Januar Änderungen, etwa bei den Voraussetzungen. Die Pflege muss

  • nicht erwerbsmäßig,
  • für Personen mit mindestens Pflegegrad 2,
  • mindestens zehn Stunden wöchentlich,
  • an mindestens zwei Tagen in der Woche und
  • bei maximal 30 Wochenstunden sonstiger Berufstätigkeit erfolgen.

Wie hoch der Rentenanspruch ist, hängt vom Pflegegrad des Gepflegten ab sowie davon, welche Leistungen dieser erhält – also Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder eine Kombination daraus. Zusätzlich sind pflegende Angehörige gesetzlich unfallversichert und für sie werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

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