So beteiligen Sie den Fiskus am Fernstudium

Ein Fernstudium zu absolvieren ist kein Zuckerschlecken. Und billig ist es auch nicht. Da ist es gut zu wissen, wie man das Finanzamt an den Kosten beteiligen kann.

Entscheidend ist aus steuerlicher Sicht, ob es sich beim Fernstudium um eine (private) Weiterbildung, eine (berufliche) Fortbildung oder eine (Erst-)Ausbildung handelt.

Bei privat motivierter Weiterbildung keine Steuerersparnis

Lehrgänge aus persönlichem Interesse oder Einzelseminare erkennt das Finanzamt nicht an. Es wertet die Weiterbildung als Hobby oder Liebhaberei. Sie tragen die Kosten vollständig selbst.

Fortbildung: lebenslanges Lernen

Im der heutigen Berufswelt geht nichts ohne ständige Weiterqualifikation. Ein Fernstudium hat viele Vorteile, wenn Sie berufstätig sind. Sie können sich das Lernen selbst einteilen und müssen nur gelegentlich persönlich an der Uni anwesend sein. Die Kosten für die Fortbildung können Sie in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen. Eine Voraussetzung muss jedoch erfüllt sein: Sie müssen mit dem Abschluss des Fernstudiums später Geld verdienen wollen – entweder im jetzigen Beruf oder in einem anderen Berufsfeld, auf das Sie sich durch das Fernstudium vorbereiten.

Sie können bei einer Fortbildung sogar dann Steuern sparen, wenn Sie in diesem Jahr noch nichts oder nur wenig verdienen. Bei einem sogenannten Verlustvortrag zeigen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Studienausgaben an und verlagern diese auf spätere Jahre, bis Sie Geld verdienen.

Erstausbildung: Sonderausgaben geltend machen

Wenn Sie Ihre erste Ausbildung im Fernstudium absolvieren, können Sie bestimmte Ausgaben als sogenannte Sonderausgaben steuerlich in demjenigen Jahr geltend machen, in dem sie entstanden sind. Typische Beispiele sind eine nichtakademische Berufsausbildung oder ein akademisches Erststudium (ohne vorangegangene Berufsausbildung). Bedingung für die Anerkennung beim Finanzamt: Die Ausbildung findet nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses statt.

Der Höchstbetrag für die Sonderausgaben beträgt 6.000 Euro jährlich. Ein Übertrag in Folgejahre ist nicht möglich.

Das erkennt das Finanzamt an:

  • Studien- und Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur
  • Arbeitsmittel und Büromaterial
  • Fahrtkosten zu den Seminaren in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer
  • Pauschale Verpflegungs- und Übernachtungskosten

 

Schreibe einen Kommentar